Ihr Arbeitgeber will Ihren Arbeitsvertrag einseitig mit einer Aufhebungsvereinbarung beenden?
Sie wollen das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigung auflösen?
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Mit der Aufhebungsvereinbarung können die Arbeitnehmerin und die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung oder auf einen später vereinbarten Zeitpunkt einvernehmlich beenden.
Der Aufhebungsvertrag oder Auflösungsvertrag wird im Berufsalltag häufig angewendet. Die vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften, die für Kündigungen gelten, müssen nicht eingehalten werden. Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung in rechtlicher Hinsicht.
Allerdings darf ein solcher Vertrag nicht dazu dienen, zwingendes Recht zu umgehen. Zudem kann der Arbeitnehmer auch nicht auf Forderungen aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder eines GAV verzichten (Art. 341 OR).
Was ist ein Aufhebungsvertrag genau?
Jeder Vertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden (Art. 115 OR). Diese Bestimmung aus dem allgemeinen Teil des Obligationenrechts ist auch auf den Arbeitsvertrag anwendbar, der damit theoretisch auf einen beliebigen Zeitpunkt hin beendet werden kann.
Man spricht von einem Aufhebungsvertrag.
Für den Aufhebungsvertrag bestehen keine besonderen Formvorschriften. Aus diesem Grund kann ein Beschluss zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch stillschweigend zustande kommen. Lehre und Rechtsprechung verlangen aber eine klare Willens Willensäusserung zur einvernehmlichen Beendigung, weshalb aus Beweisgründen Schriftlichkeit dringend empfohlen wird. Die Willensübereinstimmung auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss klar und unzweifelhaft zutagetreten. Insbesondere wenn der Arbeitnehmer auf Rechte verzichtet, darf seine Zustimmung nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 4A_563/2011).
Wenn der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber vorgelegt wird, muss dem Arbeitnehmer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine genügend lange Überlegungsfrist zugestanden werden. Eine dogmatische Grundlage für dieses Erfordernis ist nicht ersichtlich, klar ist aber, dass der Arbeitnehmer bei der Unterzeichnung nicht unter Druck gesetzt oder überrumpelt werden darf. Unseres Erachtens müsste eine Frist von zwei bis fünf Tagen genügen.
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