Missbräuchliche Kündigung

WANN IST EINE KÜNDIGUNG MISSBRÄUCHLICH?

Wurde Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt?


Wir prüfen für Sie, ob allenfalls eine missbräuchliche Kündigung vorliegt.

Was müssen Sie unbedingt beachten?

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Die Spezialisten unserer Online Rechtsauskunft prüfen sofort, ob eine missbräuchlichen Kündigung vorliegt und wie Sie vorgehen müssen.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung sind:


  • das Arbeitsverhältnis muss ordentlich gekündigt worden sein.
  • das Vorliegen eines Missbrauchtatbestandes.

In Anwendung von Art. 336 OR ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber missbräuchlich, wenn er sie aus den folgenden Gründen ausgesprochen hat:

  • Kündigung wegen persönlichen Eigenschaften
  • Kündigung wegen Ausübung eines verfassungsmässigen Rechtes
  • Kündigung zur Vereitelung der Entstehung von Ansprüchen Kündigung
  • weil Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden
  • Kündigung wegen Leistung von Militär-, Schutz- oder Zivildienst.
  • Rachekündigung

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Missbrauchstatbestände


Missbrauchstatbestände, die durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers herbeigeführt werden können:


  • Kündigung wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei aus ihrer Persönlichkeit zusteht.
  • Kündigung wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts durch die andere Partei.
  • Kündigung um ausschliesslich die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln.
  • Kündigung, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht - auch Rachekündigung bezeichnet.


  • Kündigung, weil die andere Partei einen Militär-, Schutz- oder Zivildienst erfüllt


  • Missbrauchstatbestände, die nur durch eine Kündigung des Arbeitgebers ausgelöst werden können:


  • Weitere nicht in OR 336 genannte Tatbestände (da diese Norm nicht abschliessend ist):
  • OR 336 hält selbst fest, ohne dass auf ZGB 2, Abs. 2, zurückgegriffen werden muss, die Tatbestände der angeführten missbräuchlichen Kündigungen seien nicht abschliessend.
  • Kündigung, weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört bzw. weil er einer gewerkschaftlichen Tätigkeit nachgeht
  • Kündigung, weil der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen Einrichtung ist und der Arbeitgeber keinen Kündigungsanlass nachweisen kann


  • Kündigung in Zusammenhang mit einer Massenentlassung 

Wann können Sie eine Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung verlangen?


Wer missbräuchlich gekündigt worden ist und dieses Verhalten nicht akzeptieren will, muss


  • längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
  • eine schriftliche Einsprache dem Arbeitgeber zustellen.


Die Einsprache muss nicht begründet werden.


Nicht einmal ein Missbrauchstatbestand muss genannt werden.



Klage


Kann keine Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt werden, muss die gekündigte Partei


  • innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Verwirkungsfrist) Klage gegen die kündigende Partei beim zuständigen (Arbeits-)Gericht einreichen.


Falls keine Einsprache erhoben wird oder keine Klage eingereicht wird, ist die Klagemöglichkeit verwirkt.


Diese Aufstellung enthält allgemeine Grundsätze. In Einzelfällen kann Abweichendes gelten. Die individuelle Beratung durch eine Fachperson ist dann unerlässlich.

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Diese Art von Rechtsauskunft ist selbstverständlich nicht für alle Anfragen geeignet, weshalb wir uns vorbehalten, Sie auf eine persönliche Besprechung zu verweisen. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Anfrage für die Online Rechtsauskunft geeignet ist, rufen Sie uns an (Telefonische Rechtsauskunft) oder senden Sie uns eine Mail.


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