Ferienlohn im Stundenlohn

Ferienlohn im Stundenlohn.

Sie arbeiten 100%, werden aber im Stundenlohn bezahlt?

Neuer Entscheid des Bundesgericht vom 30.1.2023


4A_357/2022: Ferienlohn, unregelmässige Tätigkeit bei Vollzeitbeschäftigung.

Somit ist für 100 %-Beschäftigungen bei derselben Arbeitgeberin festzuhalten: Die in der Rechtsprechung angeführten praktischen Schwierigkeiten infolge unregelmässiger Arbeitszeiten entfallen als Rechtfertigung. Eine Ausnahme vom Grundsatz nach Art. 329d Abs. 1 OR aufgrund monatlicher Schwankungen des geschuldeten Lohns selbst bei Vollzeitbeschäftigungen zuzulassen, würde den Schutzzweck dieser zwingenden Bestimmung aushöhlen.


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Was müssen Sie beachten?


Das Bundesgericht hält fest:


Bei einer Vollzeitbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin ist eine ausnahmsweise
Abgeltung des Ferienlohnanspruchs aufgrund monatlicher Schwankungen des
geschuldeten Lohnes ausgeschlossen.


Was bedeutet dieser Entscheid konkret?


Eine Mitarbeiterin mit 100%-Pensum, die aber im Stundenlohn bezahlt wird, muss während ihrer Ferien normal bezahlt werden (Ferienlohn).


Das Bundesgericht hat in diesem Fall die Rechtsprechung zu Art. 329d Abs. 1 OR präzisiert. Die Konsequenz ist interessant und dürfte einige Arbeitgebende zum Umdenken motivieren

 

Nach Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf

entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. Die Abgeltung des Ferienlohnes durch eine Zuschlag zum laufenden Lohn ist grundsätzlich unzulässig. Nach der Rechtsprechung (BGE 129 III 493 E. 3.2) ist die Abgeltung des Ferienanspruchs mit dem laufenden Lohn nur ausnahmsweise zulässig und der Arbeitgeber wird durch die Bezahlung eines Lohnzuschlages von der Verpflichtung zur Bezahlung von Lohn während den Ferien befreit. Die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen dazu sind:

 

  1. Unregelmässige Beschäftigung
  2. Der für die Ferien bestimmte Lohnanteil muss im Arbeitsvertrag klar ausgeschieden sein.
  3. in den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen muss der für die Ferien bestimmte Lohnanteil ausgewiesen werden

 

Ist eine oder mehrere Bedingungen nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber zur Leistung von Lohn während den Ferien verpflichtet, unabhängig davon, ob der den Ferienlohn (in Form eines Zuschlags) zuvor bereits ausgerichtet hat.

 

Mit dem Aktuellen Entscheid hat das Bundesgericht die Voraussetzung 1 präzisiert. Diese kann nur bei unregelmässiger Teilzeitbeschäftigung erfüllt sein. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist die gültige Abgeltung des Ferienlohnes durch einen Zuschlag zum laufenden Stundenlohn ausgeschlossen (E. 2.2.3).

 


Fazit: Vollzeitlich beschäftigte Arbeitnehmer-, innen im Stundenlohn, denen während den Ferien kein Lohn ausbezahlt wurde, können diesen Lohn nachfordern (bis zur Verjährung). Der Arbeitgeber kann nicht einwenden, der Ferienlohn sei bereits mit dem Zuschlag abgegolten worden.

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