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Wir helfen Ihnen sofort und zeigen Ihnen, wie Sie sich rechtlich korrekt verhalten.
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ONLINE ANFRAGE
Der Arbeitsvertrag regelt die wichtigsten Rechte und Pflichten zwischen Arbeitnehmemenden und dem Arbeitgeber. Er ist im schweizerischen Obligationenrecht (OR) geregelt.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet, üblich oder durch Vertrag bestimmt ist. Mindestlöhne sind in GAV oder NAV vorgesehen
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf eine Arbeitsbestätigung oder ein Arbeitszeugnis.
Das Arbeitszeugnis darf keine Codes enthalten
.
In der Schweiz gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Die Kündigung ist somit nicht an bestimmte Gründe gebunden.
Arbeitnehmende geniessen in der Schweiz während einer Arbeitsverhinderung wie Burnout, Unfall, oder Schwangerschaft Kündigungsschutz.
Jeder Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, die Interessen seiner Arbeitnehmer zu wahren und seine Gesundheit zu schützen
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Anna S., Zürich
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Julia T., Basel
ARBEITSZEUGNIS
Lesen Sie unsere Infos zum Arbeitszeugnis und Ihren Rechten im Zusamenhang mit nicht korrekten Arbeitszeugnissen.
Diese Art von Rechtsauskunft ist selbstverständlich nicht für alle Anfragen geeignet, weshalb wir uns vorbehalten, Sie auf eine persönliche Besprechung zu verweisen. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Anfrage für die Online Rechtsauskunft geeignet ist, rufen Sie uns an (Telefonische Rechtsauskunft) oder senden Sie uns eine Mail.
Alle an der Online Rechtsauskunft beteiligten Personen unterstehen dem anwaltlichen Berufsgeheimnis.
Die Online Rechtsauskunft ist eine Beratungsdienstleistung von Andreas Gantenbein, Rechtsanwalt, Neudorf 8, in 9245 Oberbüren SG (www.ag-anwalt.ch)
Der Kündigungsschutz in der Schweiz führt dazu, dass der Arbeitgeber zu bestimmten Zeiten das Arbeitsverhältnis nicht kündigen darf.
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen,
wenn der Arbeitnehmer Militärdienst oder Zivildienst leistet, sofern der Dienst mehr als elf Tage dauert, und während vier Wochen vor und nach dem Dienst.
wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden wegen Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise nicht arbeiten kann und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen.
Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft/Geburt.
Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von einer Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
Hier können sich komplexe Fragen stellen, bei denen die Unterstützung durch einen Experten für Arbeitsrecht sinnvoll ist.
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