Weiterarbeiten - Arbeitsrecht
Viele Erwerbstätige überlegen sich, nach der Pensionierung weiterzuarbeiten. Was bedeutet das für ihre Versicherungssituation und welche Regeln gelten für das Arbeitsrecht?
ARBEITSRECHT - WEITERARBEITEN NACH PENSIONIERUNG
Viele Arbeitgeber sind froh, wenn immer mehr Arbeitnehmer über das ordentliche Rentenalter hinaus weiterarbeiten möchten. Denn das Wissen und die Erfahrung älterer Arbeitnehmer sind für viele Unternehmen wichtiges Kapital.
WAS SAGT DAS ARBEITSRECHT - Was gilt bei Unfällen oder Krankheit ?
BERUFLICHE VORSORGE UND WEITRARBEIT NACH PENSIONIERUNG
Ein Aufschub des Bezuges und/oder weitere Einzahlungen sind in der Regel nicht üblich und müssen mit der jeweiligen Pensionskasse abgesprochen beziehungsweise deren Reglement muss individuell angeschaut werden.
Wir zeigen Ihnen, was Sie beachten müssen.
AHV RENTE AUFSCHIEBEN
Schieben Sie Ihre Altersrente auf, erhalten Sie für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Altersrente. Der Zuschlag wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet und zusammen mit den Renten periodisch der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
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Wir beantworten Ihnen alle arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit eienr Weiterarbeit nach der Pensionierung.
Wir helfen Ihnen sofort und zeigen Ihnen, wie Sie sich rechtlich korrekt verhalten:
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Kosten: 195 CHF
Eine Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter kann mit und ohne Bezug von Vorsorgeleistungen (also AHV und BVG) erfolgen. In der Schweiz liegt das ordentliche Rentenalter für Männer bei 65 Jahren. Bei den Frauen wurde es im Jahr 2001 von 62 auf 63 Jahre und im Jahr 2005 von 63 auf 64 Jahre angehoben. Die Reform der AHV 21 sieht vor, dass das ordentliche Rentenalter der Frauen etappenweise von 64 auf 65 Jahre angehoben wird und eine Vereinheitlichung des Referenzalters für Männer und Frauen auf 65 Jahre in der AHV und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge umgesetzt wird.
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Der Rentenbezug kann maximal ein bis zwei Jahre vorbezogen oder ein bis fünf Jahre aufgeschoben werden. Die Reform AHV21 sieht zudem eine Flexibilisierung es Rentenbezugs zwischen 63 und 70 Jahren in AHV und der obligatorischen BV sowie durch Einführung des Teilrentenvorbezugs und des Teilrentenaufschubs vor. Abhängig davon, ob die Erwerbstätigkeit nach ordentlicher Pensionierung erfolgt oder bei Aufschub der Pensionierung weitergearbeitet wird, sind damit z.T. sehr unterschiedliche Konsequenzen für z.B. die Höhe der AHV-Rente, allfällige Pensionskassenbeiträge und die Ausgestaltung des Arbeitsvertrags verbunden.
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