Ein Testament bietet Ihnen die Möglichkeit, weitreichende Regelungen für Ihren Nachlass zu treffen, jenseits der einfachen Verteilung von Erbanteilen:
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Bei der eigenhändigen Erstellung Ihres Testaments sollten Sie unbedingt folgende Punkte beachten:
Wichtig:
Unsere Rechtsberatung bietet Ihnen sofort professionelle Unterstützung bei der Erstellung Ihres Testaments.
Wie dürfen wir Ihnen behilflich sein?
Sobald Ihr Testament verfasst ist, ist es wichtig, es an einem sicheren Ort aufzubewahren. Es ist ratsam, es weder zu Hause noch in Ihrem eigenen Banksafe zu deponieren.
Vermeiden Sie, dass Unbefugte die Möglichkeit haben, ein für sie ungünstiges Testament zu manipulieren oder zu vernichten. Stattdessen sollten Sie es einem Rechtsanwalt oder Notar übergeben. In einigen Kantonen kann das Testament auch der Gemeindeverwaltung zur sicheren Aufbewahrung übergeben werden. Behalten Sie eine Kopie zu Hause und machen Sie eine Notiz darüber, wo sich das Original befindet.
Sie haben jederzeit das Recht, Ihr Testament zu ändern oder neu zu verfassen. Vernichten Sie dabei das alte Testament, um Verwechslungen zu vermeiden. Im neuen Testament sollten Sie klar festhalten: „Hiermit widerrufe ich alle vorherigen Verfügungen.“
Diese Art von Rechtsauskunft ist selbstverständlich nicht für alle Anfragen geeignet, weshalb wir uns vorbehalten, Sie auf eine persönliche Besprechung zu verweisen. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Anfrage für die Online Rechtsauskunft geeignet ist, rufen Sie uns an (Telefonische Rechtsauskunft) oder senden Sie uns eine Mail.
Alle an der Online Rechtsberatung Schweiz beteiligten Personen unterstehen dem anwaltlichen Berufsgeheimnis.
Die Online Rechtsauskunft ist eine Beratungsdienstleistung von Andreas Gantenbein, Rechtsanwalt, Neudorf 8, in 9245 Oberbüren SG
Der Kündigungsschutz in der Schweiz führt dazu, dass der Arbeitgeber zu bestimmten Zeiten das Arbeitsverhältnis nicht kündigen darf.
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen,
wenn der Arbeitnehmer Militärdienst oder Zivildienst leistet, sofern der Dienst mehr als elf Tage dauert, und während vier Wochen vor und nach dem Dienst.
wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden wegen Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise nicht arbeiten kann und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen.
Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft/Geburt.
Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von einer Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
Hier können sich komplexe Fragen stellen, bei denen die Unterstützung durch einen Experten für Arbeitsrecht sinnvoll ist.
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