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Der Kündigungsschutz in der Schweiz führt dazu, dass der Arbeitgeber zu bestimmten Zeiten das Arbeitsverhältnis nicht kündigen darf.
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen,
wenn der Arbeitnehmer Militärdienst oder Zivildienst leistet, sofern der Dienst mehr als elf Tage dauert, und während vier Wochen vor und nach dem Dienst.
wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden wegen Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise nicht arbeiten kann und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen.
Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft/Geburt.
Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von einer Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
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