
Eine Kündigung ist nach Art. 336 OR missbräuchlich, wenn sie aus einem gesetzlich unzulässigen Motiv erfolgt.
Wichtig:
Die Kündigung bleibt grundsätzlich gültig.
Es kann jedoch eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnenzugesprochen werden (Art. 336a OR).
Eine Kündigung ist insbesondere missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
wegen einer persönlichen Eigenschaft (z. B. Alter, Herkunft, Religion)
wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts
zur Vereitelung der Entstehung von Ansprüchen
weil Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht wurden
wegen Militär-, Schutz- oder Zivildienst
als sogenannte Rachekündigung
Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
Damit eine missbräuchliche Kündigung vorliegt, müssen zwei Punkte erfüllt sein:
Das Arbeitsverhältnis wurde ordentlich gekündigt.
Es liegt ein Missbrauchstatbestand im Sinne von Art. 336 OR vor.
Nicht jede als unfair empfundene Kündigung ist rechtlich missbräuchlich.
Entscheidend ist das Motiv.
Grundsatz:
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss darlegen, dass die Kündigung missbräuchlich ist.
Behauptet der Arbeitgeber zusätzliche sachliche Gründe, muss er beweisen, dass die Kündigung auch ohne das unzulässige Motiv erfolgt wäre.
Das Gericht kann eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen zusprechen.
Dabei werden berücksichtigt:
Dauer des Arbeitsverhältnisses
Alter der betroffenen Person
Schwere des Fehlverhaltens
wirtschaftliche Auswirkungen
Verhalten beider Parteien
Die Entschädigung hat Strafcharakter und ist unabhängig vom effektiv entstandenen Schaden
Wer eine missbräuchliche Kündigung nicht akzeptieren will, muss:
Spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache beim Arbeitgeber erheben.
(Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich.)
Innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Wird eine dieser Fristen verpasst, ist der Anspruch verwirkt.
Das Bezirksgericht Muri AG sprach einem 25 Jahre angestellten Mitarbeiter, der ein Jahr vor Pensionierung entlassen wurde, eine Entschädigung von CHF 26'500.– zu.
Das Gericht hielt fest:
Die Kündigung war nicht allein wegen des Alters erfolgt.
Dennoch habe der Arbeitgeber gegenüber langjährigen älteren Mitarbeitenden eine erhöhte Fürsorgepflicht.Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Solche Konstellationen erfordern stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung.

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