Bei Paaren mit Kindern aus erster und zweiter Ehe sind die Erbverhältnisse nicht einfach. Umso wichtiger ist eine rechtzeitige Regelung. Jede siebte Familie ist heute eine so genannte Folge- oder Patchworkfamilie. Und gar bei annähernd 45 Prozent aller Eheschliessungen hat mindestens ein Partner bereits eine Scheidung hinter sich.
Ein typisches Beispiel: Frau Hauser musste nach ihrer Scheidung mit ihrem Sohn finanziell untendurch. Heute wohnt sie mit ihrem neuen Partner in dessen Einfamilienhaus – zusammen mit ihrem volljährigen Sohn und den zwei minderjährigen gemeinsamen Kindern. Die Tochter des Partners aus erster Ehe ist bereits ausgezogen.
Der Partner verdient gut und kann der ganzen Familie einen angenehmen Lebensstandard finanzieren. Doch was passiert eigentlich, wenn der Partner tödlich verunfallen sollte?
Das Gesetz regelt diese Frage klar, sofern die beiden verheiratet waren:
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Sie brauchen einen Vorsorgeauftrag, wenn Sie im Konkubinat leben, ledig oder verwitwet sind und nicht wollen, dass die KESB (Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde) einschreitet. Ehepaare und eingetragene Partnerschaften haben auch ohne Vorsorgevollmacht ein Vertretungsrecht.
Die verheirateten Partner können sich gegenseitig begünstigen: Ehevertrag oder Testament?
Sie können vereinbaren, dass der überlebende Ehegatte zunächst möglichst das gesamte Erbe erhält. Wenn auch der zweite Partner stirbt, sollen alle Kinder – ob aus erster oder aus zweiter Ehe – zu gleichen Teilen begünstigt werden. Die einzige Möglichkeit, diesen Wunsch so umzusetzen, dass er nicht anfechtbar ist, wäre ein Erbvertrag des Ehepaars mit allen Kindern. Dies setzt allerdings voraus, dass sämtliche Beteiligten volljährig und mit diesem Vorgehen einverstanden sind. Ist dem nicht so – weil z.B. ein Kind noch minderjährig ist –, wird es kompliziert. Folgende Modelle bieten sich an:
In einem Ehevertrag lassen sich Bevorzugungen der Witwe oder des Witwers bis zu einem gewissen Grad regeln.
Auch eine testamentarische Begünstigung eröffnet Spielraum. So kann beispielsweise die Ehefrau als «Ersterbin» eingesetzt werden – bei gleichzeitiger Verpflichtung, ihr Erbe zu einem bestimmten Zeitpunkt den Kindern als Nacherben zu überlassen.
Im Konkubinat lebende Paare müssen besondere Vorkehrungen treffen, wenn sie dem Partner einen möglichst grossen Teil des Vermögens vererben möchten.
Denn unverheiratete Lebenspartner haben keinen gesetzlichen Erbanspruch auf das Vermögen des anderen. Ohne Vorkehrungen erben die direkten Nachkommen, beispielsweise die Kinder aus einer früheren Beziehung, den gesamten Nachlass.
Damit der Lebenspartner nicht leer ausgeht, muss er in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt werden.
Nachkommen erben mehr
Bei der Begünstigung ist der Erblasser eingeschränkt durch die Pflichtteile seiner Nachkommen, welche insgesamt die Hälfte des Nachlasses betragen. Somit darf der Erblasser dem Lebenspartner den frei verfügbaren Teil von 50% des Nachlasses zuwenden.
Sofern die Nachkommen einverstanden sind, können diese in einem Erbvertrag ganz oder teilweise auf ihren Pflichtteil verzichten. Anders sähe es aus, wenn man mit dem Partner verheiratet wäre. In diesem Fall stünde dem Ehepartner von Gesetzes wegen, nebst den güterrechtlichen Ansprüchen, die Hälfte des Nachlasses zu.
Mit einem Testament liesse sich die Erbquote des Ehepartners sogar auf fünf Achtel erhöhen.
Weiter ist zu beachten, dass Ehegatten von der Erbschaftssteuer befreit sind, während dem Lebenspartner je nach Kanton mit beträchtlichen Erbschaftssteuern rechnen müssen. Es empfiehlt sich ausserdem, auch die vorsorgerechtlichen Begünstigungs-möglichkeiten im Rahmen der zweiten und dritten Säule zu prüfen.
Auf diese Weise erhalten Sie schnell und unbürokratisch eine Erstberatung per Telefon oder Mail oder eine verbindliche schriftliche Rechtsauskunft zu Patchworkfamilien, Konkubinat und Erbrecht.
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